
Als Unternehmer:in oder von ihm/ihr beauftragte Person bist du für die Sicherstellung einer wirksamen Ersten Hilfe verantwortlich, wirst dabei aber von deinem Unfallversicherungsträger unterstützt. Was das genau bedeutet, das stellen wir dir in diesem Artikel dar und erläutern dir wichtigste gesetzliche Vorgaben für die betriebliche Erste Hilfe!
Träger der Unfallversicherung
In Deutschland müssen alle Betriebe, die Arbeitnehmer beschäftigen, Mitglied in einer Berufsgenossenschaft sein — kommunale oder staatliche Einrichtungen wiederum sind Mitglied bei einer Unfallkasse der Bundesländer, landwirtschaftliche Betriebe gehören zur Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau. Alle drei werden kollektiv als Unfallversicherungsträger bezeichnet.
Die wesentliche Aufgabe der Unfallversicherungsträger ist es, Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren zu verhindern (siehe die branchenspezifischen Unfallverhütungsvorschriften) und nach Eintritt von Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten die Gesundheit und die Leistungsfähigkeit der Versicherten mit allen geeigneten Mitteln wiederherzustellen. Dazu gehört die Akutbehandlung, Rehamaßnahmen aber auch Umschulungen oder Veränderungen des Arbeitsplatzes.
Aus dieser Aufgabe folgt auch deren Verpflichtung, die Aus- und Fortbildung in der betrieblichen Ersten Hilfe sicherzustellen.
Aus- und Fortbildung der Ersthelfer:innen
Natürlich gibt es auch rechtliche Vorgaben für die betriebliche Erste Hilfe-Aus- und Fortbildung. Diese findest du gesamt im DGUV Grundsatz 304-001
Ermächtigung von Stellen für die Aus- und Fortbildung in der Ersten Hilfe.
Die Ausbildung von betrieblichen Ersthelfer:innen beginnt mit dem Grundlehrgang Erste Hilfe. Dieser dauert neun Unterrichtseinheiten zzgl. Pausen, also insgesamt mindestens 7,5 Stunden. Darin werden die wichtigsten Kenntnisse aus der Ersten Hilfe allgemein vermittelt und praktisch geübt/trainiert.
Nach höchstens zwei Jahren ist eine Fortbildung in der betrieblichen Ersten Hilfe nötig, welche wiederum neun Unterrichtseinheiten zzgl. Pausen, also ebenfalls insgesamt mindestens 7,5 Stunden dauert. Hierin werden einige Pflichtthemen aus der Grundausbildung wiederholt (lebensbedrohliche Blutung, stabile Seitenlage, Wiederbelebung, Helmabnahme, Schlaganfall, …) sowie Wunschthemen der Teilnehmer:innen vertieft (Organspende, Knochen- und Gelenkverletzungen, Stromunfälle, …).
Die oben genannte Frist von zwei Jahren kann auch ein wenig überzogen und ausgebildete Ersthelfer:innen auch weiterhin eingesetzt werden. Wichtig ist, dass die Fortbildung zum nächstmöglichen Zeitpunkt nachgeholt wird. Möglich ist aber auch die Teilnahme an einer Ausbildung in betrieblicher Erster Hilfe, damit sind deine Ersthelfer:innen wieder qualifiziert — und das ohne Zeitverlust und mit kompletter Rechtssicherheit.
Nach erfolgter Aus- bzw. Fortbildung deiner Ersthelfer:innen solltest du diese in jedem Falle aus Nachweisgründen förmlich bestellen. Ein Formular hierfür kannst du von der BGW erhalten!
Die Lehrgangskosten für die Aus- und Fortbildung jeder (genehmigten) Person werden vollständig vom Unfallversicherungsträger übernommen. Du musst lediglich die Arbeitszeit bezahlen sowie bei einer Inhouse-Schulung die Raumkosten und ggf. unsere Fahrtkosten. Wie die Abrechnung eines Erste-Hilfe-Kurses funktioniert, haben wir dir bereits zusammengefasst!
Für beide Schulungsformate sind wir dein kompetenter Ansprechpartner, sprich uns gerne an!
Anzahl der Ersthelfer:innen
So einfach und klar die Aus- und Fortbildung der betrieblichen Ersthelfer:innen geregelt ist, so komplex ist die Antwort auf die Frage nach der Anzahl der betrieblichen Ersthelfer:innen.
Gemäß § 26 Abs. 1 der „Grundsätze der Prävention“ DGUV Vorschrift 1 gilt:
- Ab zwei bis 20 anwesenden Versicherten: ein:e Ersthelfer:in
- ab 20 anwesenden Versicherten gilt:
- in Verwaltungs- und Handelsbetrieben müssen mindestens 5% der anwesenden Versicherten zu Ersthelfer:innen qualifiziert sein
- in sonstigen Betrieben (Industrie, Handwerk, Bau) müssen die doppelte Anzahl, also: mindestens 10% der anwesenden Versicherten betriebliche Ersthelfer:innen sein.
Dabei darfst du also nicht nur von der Anzahl deiner Beschäftigten ausgehen, sondern musst neben Urlaub, Krankheit und anderen Fehlzeiten auch die räumliche Organisation deines Betriebes beachten. Wenn dein Betrieb also weit auseinanderliegende Betriebsteile besitzt, dann solltest du jeden Betriebsteil für sich betrachten — das gilt auch für mobiles Arbeiten und Homeoffice. Grundsätzlich gilt: Lieber ein:e Ersthelfer:in zu viel ausbilden lassen, bevor am Ende einer fehlt und es gefährlich wird.
Arbeite hier unbedingt mit deinem/deiner Betriebsarzt/Betriebsärztin sowie mit deiner Fachkraft für Arbeitssicherheit zusammen. Beratung erhältst du von deinem Unfallversicherungsträger oder in begrenztem Umfang auch von uns.
Fazit
Du siehst also, so kompliziert ist es gar nicht. Lediglich bei der Anzahl der erforderlichen Ersthelfer:innen gibt es ein paar Dinge in Bezug auf gesetzliche Vorgaben für die betriebliche Erste Hilfe zu beachten. Wenn du weitere Fragen hast oder für dich bzw. deinen Betrieb einen Lehrgang buchen möchtest, sprich uns gerne an, wir sind für dich da!
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